ZIMMERMANN - Heizung & Sanitär

Neue Vorschriften

Neue Vorschriften

Tiefere Anforderungen bei Heizungen und deren Abgasführung
Bei den Einfamilienhäuser gibt es ab 2015 zwischen der Garage oder dem Fahrzeugunterstand und dem eigentlichen Wohngebäude keinen Brandabschnitt mehr. Studien der ETH Zürich haben gezeigt, dass diese nicht wirtschaftlich sind. Auch die Anforderung, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Heizungen in einen eigenen Brandabschnitt zu stellen, entfällt. In Mehrfamilienhäuser muss der Heizungsraum wie heute noch als eigener Brandabschnitt ausgebildet werden. Trotzdem gibt es auch für diese Räume Erleichterungen. Bis zu einer Nennwärmeleistung der Heizungsanlage von siebzig Kilowatt, dürfen diese Räume künftig auch anderweitig genutzt werden. Zudem können Heizungsräume ab 2015 auch in brennbarer Bauweise erstellt werden. Abgasanlagen von Heizungen mit dem sogenannten Luft-Abgas-System der Klasse T080, müssen neu ausserhalb des Heizungsraumes nicht mehr in feuerwiderstandsfähigen Schächten geführt werden. Es wird sogar eine offene Führung zulässig sein.

Liberalisierung von Leitungs- und Luftführungen 
Leitungen haustechnischer Installationen müssen grundsätzlich in brandabschnittsbildenden Installationsschächten geführt werden, sofern die geschossweisen Durchbrüche feuerwiderstandsfähig, gemäss der entsprechenden Richtlinie «Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte » ausgeführt werden, kann auf die Installationsschächte verzichtet werden. Gerade im Wohnungsbau stellt dies eine massive Erleichterung dar. Dem energiesparenden Bauen, kommt folgende Regelung zugute: Ab 2015 darf unter Randbedingungen, Aussenluft aus einem Raum mit unverschliessbaren Öffnungen ins Freie (wie z. B. einer Unterniveaugarage) entnommen werden. Gleiches gilt für die Fortluft. Damit muss nicht mehr in jedem Fall kühle Luft direkt aus dem Freien verwendet werden.

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